LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.03.1993
18 Sa 95/93
Normen:
BGB §§ 315 611 Abs. 1 ; GG Art. 5 ;
Fundstellen:
DB 1993, 1677

Kollision zwischen Direktionsrecht des Arbeitgebers und Wissenschafts- oder Kunstfreiheit des Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 18 Sa 95/93

DRsp Nr. 2002/8822

Kollision zwischen Direktionsrecht des Arbeitgebers und Wissenschafts- oder Kunstfreiheit des Arbeitnehmers

1. Streitfragen auf künstlerischem Gebiet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind einer inhaltlichen Überprüfung und Entscheidung durch die Arbeitsgerichte nicht zugänglich. 2. Einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich bleiben aber die mit solchen Streitfragen ggf. einhergehenden Kompetenzkonflikte und diesbezügliche Entscheidungen des Arbeitgebers. 3. Ein Vorgesetzter - hier: Direktor eines Kunstmuseums - hat bei eigener abweichender Auffassung über die Art der Durch- bzw. Zuendeführung eines unter seiner Regie von einem ihm unterstellten Mitarbeiter im wesentlichen eigenverantwortlich erstellten künstlerischen/wissenschaftlichen Projekts nicht unbedingt das "letzte Wort". 4. Von der Art der Aufgabenstellung, der Position des unterstellten Mitarbeiters, der Intensität der fachlichen Betreuung und dem eigenen Kenntnisstand des Vorgesetzten, dem Zeitpunkt des Eingriffs und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für den betroffenen Mitarbeiter hängt es u.a. ab, inwieweit ein Vorgesetzter bei einem Meinungsstreit über künstlerische Fragen dem unterstellten Mitarbeiter die weitere Durch- bzw. Zuendeführung der von ihm bislang wahrgenommenen Aufgaben entziehen kann.