BAG - Urteil vom 18.09.2001
9 AZR 410/00
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; Lehrerbildungsgesetz Land Berlin vom 16. Oktober 1958 in der Fassung vom 6. November 2000 (LBiG) § 12 ; Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes (Schullaufbahnverordnung - SchulLVO) Land Berlin vom 3. Juli 1980 in der Fassung vom 9. Juli 1999 § 11 § 24 a ;
Fundstellen:
AuA 2001, 516
BAGE 99, 67
BAGReport 2002, 98
BB 2002, 1322
BB 2002, 520
MDR 2002, 460
NJW 2002, 1220
NZA 2002, 271
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 5351/99
LAG Berlin, vom 05.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 2220/99

Konkurrentenklage - Benachteiligung von Angestellten

BAG, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 410/00

DRsp Nr. 2002/4357

Konkurrentenklage - Benachteiligung von Angestellten

»Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Wird eine Stelle gleichermaßen für Beamte und für Angestellte ausgeschrieben, dürfen ohne sachlichen Grund keine Anforderungen gestellt werden, die nur von Beamten nicht aber von Angestellten erfüllt werden können.« Orientierungssätze: 1. Ein öffentlicher Arbeitgeber hat bei der Besetzung aller Stellen, auf denen Bedienstete als Arbeitnehmer oder als Beamte tätig werden sollen, die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. 2. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Bewerberauswahl, sondern bereits für die Ausschreibung von Stellen. 3. Ob bei einer Stellenausschreibung Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist, unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. 4. Wird eine Stelle für Beamte und für Arbeitnehmer ausgeschrieben, dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die nur von Beamten, nicht aber von Arbeitnehmern erfüllt werden können, es sei denn, diese Ungleichbehandlung ist sachlich begründet. 5. Ob sich ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes bewährt hat, bestimmt sich nicht nach seinem Status als Beamter oder Arbeitnehmer, sondern nach Verhalten und Leistung.