Der Kläger war bei der Firma B. GmbH, über deren Vermögen am 15.12.1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde, seit 1988 beschäftigt und hatte dort zuletzt einen monatlichen Festlohn in Höhe von 3.084,94 DM brutto. Der zum Konkursverwalter bestellte Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 26.01. zum 30.04.1999 und stellte den Kläger ab 01.02.1999 von der Arbeit frei. Zuvor hatte der Beklagte im Regierungsamtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf unter Ziffer 154 am 07.01.1999 die Masseunzulänglichkeit veröffentlicht.
Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 04.06.1999 - 6 Ca 474/99 v - wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und der Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung der rückständigen Vergütung für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.12.1999 unter Abzug des von ihm bezogenen Arbeitslosen- und Insolvenzgeldes.
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