LAG Köln - Urteil vom 15.11.2000
3 TaBV 55/00
Normen:
BetrVG § 40 ; BRAO § 43a Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 253
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 17/00

Kosten des Betriebsrats, Bewilligung desselben Rechtsanwalts durch Betriebsrat und Betriebsratsmitglied in einem Beschlussverfahren nach § 103 BetrVG

LAG Köln, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 3 TaBV 55/00

DRsp Nr. 2001/7425

Kosten des Betriebsrats, Bewilligung desselben Rechtsanwalts durch Betriebsrat und Betriebsratsmitglied in einem Beschlussverfahren nach § 103 BetrVG

»Ein Rechtsanwalt vertritt "widerstreitende Interessen" des § 43 a Abs. 4 BRAO, wenn er die Vertretung des Betriebsrats in einem Verfahren nach § 103 BetrVG und gleichzeitig das Mandat für das Betriebsratsmitglied übernimmt, um dessen Kündigung es geht. In einem solchen Fall sind beide Anwaltsverträge nichtig. Ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus § 40 BetrVG besteht nicht. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist nicht gegeben.«

Normenkette:

BetrVG § 40 ; BRAO § 43a Abs. 4 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 11.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 17/00
Fundstellen
NZA-RR 2001, 253