BAG - Beschluß vom 08.04.1992
7 ABR 56/91
Normen:
BetrVG (1972) § 20 Abs. 3, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 20 BetrVG 1972
BAGE 70, 126
BB 1993, 366
DB 1993, 1376
EzA § 20 BetrVG 1972 Nr. 15
MDR 1993, 1214
NZA 1993, 415
SAE 1994, 87
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 11.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/90
LAG Niedersachsen, vom 22.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 97/90

Kosten eines Beschlußverfahrens über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs als Kosten der Wahl i. S. d. § 20 Abs. 3 BetrVG

BAG, Beschluß vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 56/91

DRsp Nr. 1996/6304

Kosten eines Beschlußverfahrens über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs als Kosten der Wahl i. S. d. § 20 Abs. 3 BetrVG

»1. Zu den nach § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand zur Klärung der Befugnis des Wahlvorstandes. 2. Beim Streit über das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmer und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Wahl eines Betriebsrats sind diejenigen Unternehmer als kostenpflichtige Arbeitgeber i. S. d. § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG anzusehen, die Umstände gesetzt haben, die das Vorliegen eines von ihnen gemeinsam geführten Betriebes ernsthaft als möglich erscheinen lassen. Daß auch tatsächlich ein gemeinsamer Betrieb dieser Unternehmer besteht, ist für die Kostentragungspflicht nicht erforderlich.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 20 Abs. 3, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 2) bis 22) verpflichtet sind, dem Antragsteller die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlußverfahren entstanden sind, in dem es um die Frage ging, ob ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt und eine dementsprechende Betriebsratswahl durchgeführt werden kann.