ArbG Bamberg - Beschluß vom 12.03.1992 - 3 Ca 840/90 (2 Sa 227/91) -,
Kostenerstattung bei vorsorglich eingelegter Berufung
LAG Nürnberg, Beschluß vom 20.05.1992 - Aktenzeichen 6 Ta 58/92
DRsp Nr. 1999/3138
Kostenerstattung bei vorsorglich eingelegter Berufung
»1. Wird die Berufung "zur Fristenwahrung" eingelegt und später wieder zurückgenommen, kann der Rechtsmittelgegner grundsätzlich nur die Erstattung einer 13/20 Prozeßgebühr aus dem Verfahrensstreitwert und für den Antrag gemäß § 515 Abs 3 ZPO einer 13/10 Gebühr aus dem Kostenstreitwert verlangen.2. Etwas anderes gilt nur, sobald aufgrund einer eingereichten Berufungsbegründung oder einer anderen unmißverständlichen Erklärung des Rechtsmittelführers feststeht, daß die Berufung durchgeführt wird.«
Normenkette:
BRAGO §§ 31 32 ; ZPO § 91 ;
Gründe:
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