LAG Nürnberg - Beschluß vom 20.05.1992
6 Ta 58/92
Normen:
BRAGO §§ 31 32 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 605
LAGE § 31 BRAGO Nr. 15
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg - Beschluß vom 12.03.1992 - 3 Ca 840/90 (2 Sa 227/91) -,

Kostenerstattung bei vorsorglich eingelegter Berufung

LAG Nürnberg, Beschluß vom 20.05.1992 - Aktenzeichen 6 Ta 58/92

DRsp Nr. 1999/3138

Kostenerstattung bei vorsorglich eingelegter Berufung

»1. Wird die Berufung "zur Fristenwahrung" eingelegt und später wieder zurückgenommen, kann der Rechtsmittelgegner grundsätzlich nur die Erstattung einer 13/20 Prozeßgebühr aus dem Verfahrensstreitwert und für den Antrag gemäß § 515 Abs 3 ZPO einer 13/10 Gebühr aus dem Kostenstreitwert verlangen.2. Etwas anderes gilt nur, sobald aufgrund einer eingereichten Berufungsbegründung oder einer anderen unmißverständlichen Erklärung des Rechtsmittelführers feststeht, daß die Berufung durchgeführt wird.«

Normenkette:

BRAGO §§ 31 32 ; ZPO § 91 ;

Gründe: