LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.11.2011
7 TaBV 29/11
Normen:
BetrVG § 40; BetrVG § 80 Abs. 2; BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 42/10

Kostenfreistellung des Betriebsrats für externe Beraterin bei Betriebsänderung anlässlich einer Standortschließung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 29/11

DRsp Nr. 2012/6412

Kostenfreistellung des Betriebsrats für externe Beraterin bei Betriebsänderung anlässlich einer Standortschließung

1. Gemäß § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 80 Abs. 2 und 3 BetrVG zu seiner Unterstützung eine Beraterin hinzuziehen; dadurch soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit mit Hilfe externen Sachverstands fundierte Alternativvorschläge vor allem für eine Beschäftigungssicherung so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung der Arbeitgeberin noch Einfluss nehmen kann. 2. Gerade im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens bedarf es keiner vorherigen Vereinbarung mit der Unternehmerin. 3. Die Entscheidung, ob eine Beraterin hinzugezogen wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats und erfolgt durch Beschluss; im Rahmen der Ermessensentscheidung muss der Betriebsrat berücksichtigen, ob die Hinzuziehung einer Beraterin erforderlich ist. 4. Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung einer Beraterin hängt davon ab, ob zu erwarten ist, dass die Beraterin unter Berücksichtigung der beim Betriebsrat schon vorhandenen Kenntnisse und Qualifikationen dem Betriebsrat zusätzliche Kenntnisse vermitteln kann.