LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.11.2011
7 TaBV 22/11
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 40/10

Kostenfreistellung des Betriebsrats für sachverständige Beratung bei Betriebsänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 22/11

DRsp Nr. 2012/7076

Kostenfreistellung des Betriebsrats für sachverständige Beratung bei Betriebsänderung

1. Gemäß § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung bei den Beratungen zu geplanten Betriebsänderungen im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG eine Beraterin hinzuziehen; anders als nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist insoweit keine vorherige Vereinbarung mit der Arbeitgeberin erforderlich. 2. Die Hinzuziehung einer Beraterin muss zur Erfüllung der dem Betriebsrat im Rahmen von § 111 BetrVG gestellten Aufgaben erforderlich sein; der Betriebsrat muss daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalles prüfen, ob die Heranziehung der Beraterin auch unter Berücksichtigung der dadurch zulasten der Arbeitgeberin entstehenden Kosten erforderlich ist. 3. Der Betriebsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss, in dem der Berater namentlich zu bezeichnen ist. 4. Die Frage der Erforderlichkeit ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung aus zu beurteilen; eine rückwirkende Beschlussfassung kommt nicht in Betracht. 5. Im Falle einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin die Kosten der Hinzuziehung der Beraterin nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen und den Betriebsrat von der Honorarverpflichtung insoweit freizustellen.