LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.11.2011
7 TaBV 23/11
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 32/10

Kostenfreistellung des Betriebsrats für sachverständige Beratung durch Rechtsanwalt bei Betriebsänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 23/11

DRsp Nr. 2012/7077

Kostenfreistellung des Betriebsrats für sachverständige Beratung durch Rechtsanwalt bei Betriebsänderung

1. Gemäß § 111 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung bei den Beratungen zu den geplanten Betriebsänderungen im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG einen Berater hinzuziehen; anders als nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist insoweit keine vorherige Vereinbarung mit der Arbeitgeberin erforderlich. 2. Die Hinzuziehung eines Beraters muss zur Erfüllung der dem Betriebsrat im Rahmen von § 111 BetrVG gestellten Aufgaben erforderlich sein; der Betriebsrat muss daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalles prüfen, ob die Heranziehung des Beraters auch unter Berücksichtigung der zulasten der Arbeitgeberin dadurch entstehenden Kosten erforderlich ist. 3. Der Betriebsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss, in dem der Berater namentlich zu bezeichnen ist. 4. Die Frage der Erforderlichkeit ist vom Zeitpunkt der Beschlussfassung aus zu beurteilen; eine rückwirkende Beschlussfassung kommt nicht in Betracht. 5. Im Falle einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin die Kosten der Hinzuziehung des Beraters nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen und den Betriebsrat von der Honorarverpflichtung insoweit freizustellen.