LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.11.2009
9 TaBV 39/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 111 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 34; RVG -VV Nr. 2300; BGB § 398;
Fundstellen:
LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 655/08

Kostenübernahme bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Teilnahme an Verhandlungen über Interessenausgleich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 39/09

DRsp Nr. 2009/27414

Kostenübernahme bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Teilnahme an Verhandlungen über Interessenausgleich

1. Die Hinzuziehung eines Beraters (Rechtsanwalts) im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung nach § 111 Satz 2 BetrVG bedarf keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG. 2. Der Arbeitgeber muss die Kosten für die Hinzuziehung eines Beraters nur dann tragen, wenn dies erforderlich war, woran bei der Hinzuziehung des Beraters zu Interessenausgleichsverhandlungen kein Zweifel besteht. 3. Für eine beratende Tätigkeit im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG, in deren Rahmen der Anwalt an Interessenausgleichsverhandlungen teilnimmt, erhält er eine Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300, keine Beratungsgebühr nach § 34 RVG (hier: 1,6).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2008 - 16 BV 655/08 - teilweise abgeändert:

Die Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an den Beteiligten zu 1) € 2.161,99 (in Worten: Zweitausendeinhunderteinundsechzig und 99/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Die darüber hinausgehende Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.