BAG - Urteil vom 22.02.2024
6 AZR 133/23
Normen:
KraftfahrerTV Bund § 1; TVöD Bund § 16; TVöD Bund § 17 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2024, 1139
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 2310/21
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 705/22

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung im Anwendungsbereich des Tarifvertrags für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund); Anwendbarkeit nach Ablauf des Kalenderhalbjahres ab Einstellung

BAG, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 133/23

DRsp Nr. 2024/6195

Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung im Anwendungsbereich des Tarifvertrags für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund); Anwendbarkeit nach Ablauf des Kalenderhalbjahres ab Einstellung

1. Auf die Arbeitsverhältnisse der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen des Bundes ist der KraftfahrerTV Bund nicht bereits ab der Einstellung, sondern frühestens nach Ablauf des zum Zeitpunkt der Einstellung jeweils laufenden Kalenderhalbjahres anzuwenden, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 KraftfahrerTV Bund erfüllt sind. Erst dann können die von der Protokollerklärung zu § 1 KraftfahrerTV Bund vorausgesetzten mindestens 15 Überstunden in einem Kalendermonat "im vorangegangenen Kalenderhalbjahr" geleistet worden sein (Rn. 14). 2. Aus diesem Grund erfolgt die Stufenzuordnung bei der Einstellung auch für die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen des Bundes allein nach § 16 TVöD (Bund). Ein Spezialitätsverhältnis zwischen dieser Norm und Regelungen des KraftfahrerTV Bund mit der Folge, dass § 16 TVöD (Bund) verdrängt würde, besteht insoweit nicht (Rn. 18 ff.).