LAG Berlin - Urteil vom 09.05.1990
13 Sa 14/90
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 99/89

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens nach medizinischer Feststellung der Arbeitsfähigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 09.05.1990 - Aktenzeichen 13 Sa 14/90

DRsp Nr. 2002/8199

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens nach medizinischer Feststellung der Arbeitsfähigkeit

Bleibt der Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fern, obwohl der Medizinische Dienst eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit festgestellt hat, so handelt es sich um eine schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung, die jedenfalls dann eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zuvor in einem Abmahnungsschreiben die Vorlage einer neuerlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt hat.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 18.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 99/89