LAG Berlin - Urteil vom 01.11.2000
13 Sa 1746/00
Normen:
BAT-O § 54 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG Berlin § 79 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 470
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 24095/99

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschens krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 01.11.2000 - Aktenzeichen 13 Sa 1746/00

DRsp Nr. 2002/8215

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Vortäuschens krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit

1. Bereits der Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine Erkrankung nur vorgetäuscht und sich die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen, rechtfertigt in der Regel den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. 2. Dies gilt um so mehr, wenn dies in der Absicht erfolgt, um während der Dauer der Krankschreibung "Material" gegen seine Vorgesetzten zu sammeln und gegen sie zu verwenden.

Normenkette:

BAT-O § 54 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG Berlin § 79 ; StGB § 263 ;

Hinweise:

Die Sache ist beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 10 AZN 138/01 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 29.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 24095/99
Fundstellen
NZA-RR 2001, 470