Wird die Kündigung eines Hausmeisterehepaars aus Gründen der Kostenminimierung und mit dem Ziel ausgesprochen, die Arbeiten künftig von einem Unternehmen zur Hausbetreuung wahrnehmen zu lassen, ist sie gleichwohl sozial nicht gerechtfertigt, wenn sie mit wirtschaftlichen Interessen der Mieter der Arbeitgeberin begründet wird.