LAG München - Urteil vom 12.03.1993
6 (9) Sa 750/91
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 11350/89

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - soziale Rechtfertigung - Kostenminimierung

LAG München, Urteil vom 12.03.1993 - Aktenzeichen 6 (9) Sa 750/91

DRsp Nr. 2002/15116

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - soziale Rechtfertigung - Kostenminimierung

Wird die Kündigung eines Hausmeisterehepaars aus Gründen der Kostenminimierung und mit dem Ziel ausgesprochen, die Arbeiten künftig von einem Unternehmen zur Hausbetreuung wahrnehmen zu lassen, ist sie gleichwohl sozial nicht gerechtfertigt, wenn sie mit wirtschaftlichen Interessen der Mieter der Arbeitgeberin begründet wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG München, vom 22.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 11350/89
Fundstellen
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24