LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.2015
14 Sa 364/13
Normen:
KSchG § 1; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3972/12

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholten Verstoßes gegen die Pflicht zur Einhaltung der ArbeitszeitRechtsfolgen der Unrichtigkeit einzelner Abmahnungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 364/13

DRsp Nr. 2016/5901

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen wiederholten Verstoßes gegen die Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeit Rechtsfolgen der Unrichtigkeit einzelner Abmahnungen

1. Eine Abmahnung, die Vorwürfe enthält, die im Kern und hinsichtlich der Art und Schwere der Pflichtverletzung zutreffen, erfüllt die kündigungsrechtliche Warnfunktion auch dann, wenn sie tatsächlich Unrichtigkeiten enthält, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte begründen würden.2. In einem solchen Fall wird auch die Betriebsratsanhörung nicht dadurch unzutreffend, dass ihr die Abmahnung beigefügt war. Das gilt jedenfalls, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Abmahnung vorsätzlich falsche Angaben enthält.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2013 - 19 Ca 3972/12 - teilweise abgeändert und die Klage, soweit sie nicht durch Teilurteil - 16/7 Sa 139/13 - entschieden worden ist, insgesamt abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 4/7 und die Beklagte 3/7 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; BetrVG § 102;

Tatbestand

1. 2. 3.