Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 03.04.1986 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2002 als Auszubildender im Ausbildungsberuf Kfz-Mechaniker/Pkw-Instandsetzer beschäftigt. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien am 19.07.2002 geschlossenen Berufungsausbildungsvertrages (Bl. 7 d. A.) sollte sich die Ausbildungszeit - unter Zugrundelegung der einschlägigen Ausbildungsordnung - auf 42 Monate belaufen und demnach am 31.01.2006 enden.
Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 16.06.2004, welches dem Kläger am 18.06.2004 zuging, kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos. Das Kündigungsschreiben, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf Bl. 9 und 10 d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Ausführungen:
"...
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