LAG München - Urteil vom 16. Juni 1993 - 2 (5) Sa 75/92 ,
ArbG München, vom 12.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4676/91
Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität
BAG, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 617/93
DRsp Nr. 1995/812
Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität
»Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Im Rahmen einer solchen, einerseits die Grundrechte der Vertragsfreiheit (Kündigungsfreiheit) und andererseits die Rechte auf Achtung der Menschenwürde sowie auf freie Entfaltung der Persönlichkeit konkretisierenden Generalklausel sind diese Rechte gegeneinander abzuwägen. Insofern ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Arbeitgeber unter Ausnutzung der Privatautonomie dem Arbeitnehmer nur wegen seines persönlichen (Sexual-)Verhaltens innerhalb der Probezeit kündigt.«