BAG - Urteil vom 18.03.1993
8 AZR 331/92
Normen:
EinigungsV Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4; KSchG § 1, § 9, § 10;
Fundstellen:
AP Nr. 20 Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX
AuA 1993, 350
BAGE 72, 350
BB 1993, 1152 (Ls)
BB 1993, 1152
DB 1993, 1521
DZWIR 1993, 416
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 21
MDR 1993, 770
NZA 1993, 601
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 24.04.1992vom 18.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 92/91 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Ca 11429/90

Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

BAG, Urteil vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 8 AZR 331/92

DRsp Nr. 1993/3329

Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

»1. Der Begriff "Angehörige des öffentlichen Dienstes" i. S. von Art. 20 Einigungsvertrag ist umfassend zu verstehen. Er umfaßt nicht nur Angehörige der öffentlichen Verwaltung, sondern auch solche Arbeitnehmer, die in Einrichtungen beschäftigt sind, deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist (hier: Bedienstete eines Landestheaters). 2. Eine wirksame Kündigung wegen mangelnden Bedarfs gem. Anlage I Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 zum Einigungsvertrag setzt voraus, daß der Arbeitgeber substantiiert dartut, daß die Anzahl der vorhandenen Arbeitnehmer größer ist als die unter Zugrundelegung einer unternehmerischen Entscheidung zur Verfügung stehende Arbeitsmenge. Eine bloße Behauptung, der Personalbestand solle verringert werden, reicht nicht aus. Es ist auch vorzutragen, daß für die zu Kündigenden keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen. 3. Liegen bei einer Kündigung die Voraussetzungen nach Anlage I Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 zum Einigungsvertrag nicht vor, ist sie zugleich sozialwidrig i.S. von § 1 KSchG. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zulässig einen Auflösungsantrag nach §§ 9, stellen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.«