BAG - Urteil vom 25.02.1993
8 AZR 274/93
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 ; BPersVG § 79 Abs. 3 ; EinigungsV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 und 5 ; ZPO §§ 136, 138, 523 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu Art. 20 Einigungsvertrag
BAGE 75, 284
DB 1994, 1379
EBE 1994, 69
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 31
EzBAT § 54 BAT - Einigungsvertrag Nr. 3
NJ 1994, 432
NZA 1994, 844
PersV 1994, 559
RAnB 1994, 224
AuA 1995, 39
Vorinstanzen:
BezirksG Chemnitz, vom 11.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 19/92
KreisG Reichenbach - 24.01.92 - Ca 459/91 ,

Kündigung nach Einigungsvertrag- Verhandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 8 AZR 274/93

DRsp Nr. 2000/1994

Kündigung nach Einigungsvertrag- Verhandlungsgrundsatz

»1. Im Verfahren über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 und 5 zum Einigungsvertrag gestützten Kündigung gilt der Verhandlungs-/Beibringungsgrundsatz. 2. Werden von einer Partei Unterlagen der Behörde des Bundesbeauftragten für die Personenbezogenen Unterlagen des früheren Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (Gauck-Behörde) vorgelegt, hat die Partei vorzutragen, welche substantiierte Behauptung mit welcher Urkunde der Akte konkretisiert werden soll. Will die Partei Beweis antreten, hat sie vorzutragen, welche Behauptung mit welcher Urkunde der Akte bewiesen werden soll. 3. Sind der Gegenpartei die Unterlagen nicht bekannt, hat das Gericht ihr durch angemessene Zeit zu ermöglichen, hiervon Kenntnis nehmen und eine Stellungnahme abgeben zu können. 4. Die Unterlagen können der Partei vom Gericht nicht mit der Begründung vorenthalten werden, es werde nur das ihr Günstige berücksichtigen. Die Parteien bestimmen, welche Umstände sie als ihnen günstig ansehen.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 ; BPersVG § 79 Abs. 3 ; EinigungsV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 und 5 ; ZPO §§ 136, 138, 523 ;

Tatbestand: