Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der 1954 geborene Kläger war ab dem 15.9.1989 als Praktikant und ab dem 01.01.1990 als EDV- und Büroleiter bei der Beklagten beschäftigt, die einen Fachliteraturdienst mit mehr als 5 Arbeitnehmern außer den Auszubildenden betreibt. Am 18.4.1990 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, wandelte die außerordentliche Kündigung dann aber mit Schreiben vom 27.4.1990 (Bl. 89 d.A.) zunächst in eine ordentliche Kündigung zum 30.6.1990 und schließlich zum 30.9.1990 um.
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