LAG Berlin - Urteil vom 12.08.1996
9 Sa 47/96
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 37038/95

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz

LAG Berlin, Urteil vom 12.08.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 47/96

DRsp Nr. 2001/12122

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz

1. Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen und Entfernen vom Arbeitsplatz können nach entsprechenden Abmahnungen aus verhaltensbedingten Gründen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 KSchG).2. Zur kündigungsrechtlichen Bedeutung der Einnahme eines Schmerzmittels, das einen 18-stündigen Tiefschlaf ausgelöst haben soll.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der 1961 geborene, verheiratete Kläger, der 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, trat am 8. Februar 1982 als Maschinenarbeiter in die Dienste der Beklagten, die in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Seit 1. Oktober 1989 wurde er als Maschinenführer eingesetzt. Der Kläger erzielte zuletzt ein monatliches Durchschnittseinkommen zwischen 5.500,-- und 6.000,-- DM brutto.

Mit Schreiben vom 5. April 1989 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit:

"am 04.04.1989 fand ein Gespräch mit ihnen statt. Teilnehmer waren ferner Herr ... PRD III, Herr ... PRD III, Frau ..., BR und Herr ... PBE 2.

Grund für das Gespräch war Ihr wiederholtes unentschuldigtes Fehlen.