ArbG Düsseldorf, vom 18.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 74/93
Kündigung: Vorrang der Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung - Fehltag
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.1993 - Aktenzeichen 12 TaBV 82/93
DRsp Nr. 2001/14440
Kündigung: Vorrang der Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung - Fehltag
1. Zwar stellt das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz (Bummeltag) eine Störung des Leistungsbereichs dar. 2. Ein einziger Fehltag rechtfertigt jedoch noch keine außerordentliche Kündigung; eine solche ist in der Regel erst im Wiederholungsfall nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt.