BAG - Urteil vom 05.07.1990
2 AZR 154/90
Normen:
KSchG § 1 (Krankheit); ZPO § 561 ;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 2.2.1989 - 10 Ca 413/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 3.11.1989 - 5 Sa 43/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

BAG, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 154/90

DRsp Nr. 2000/1236

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

»Wenn betriebliche Verhältnisse (z.B. Staubluft) nicht die alleinige oder primäre Ursache für krankheitsbedingte Fehlzeiten sind, sondern sich nur in Verbindung mit einer besonderen Anlage des Arbeitnehmers (z.B. erhöhte Reizbarkeit des Bronchialsystems) auswirken können, sind sie zwar für die Interessenabwägung bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht unerheblich; es ist aber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei einer derartigen Fallgestaltung im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums einer möglichen Mitursächlichkeit betrieblicher Umstände kein ausschlaggebendes Gewicht zuerkennt.«

Normenkette:

KSchG § 1 (Krankheit); ZPO § 561 ;

Tatbestand:

Der am 8. Februar 1953 geborene Kläger, ein aus Sri Lanka stammender Tamile, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, war in der Abteilung Versand und Lager der Schuhfabrik der Beklagten seit dem 29. Mai 1980 als Lagerarbeiter/Kommissionierer beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 19,18 DM brutto bei einer 40-Stunden-Woche.

Von seiner Einstellung an hatte der Kläger folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten:

Arbeitstage Diagnose nach

Angaben des Klägers

1980

08.12. - 22.12. 11

1981

19.01. - 25.01. 3

03.03. - 11.03. 7

02.04. - 12.04. 7

12.11. 13.11. 2

= 19

1982