BAG - Urteil vom 29.08.1996
8 AZR 505/95
Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 ; GG Art. 5 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 ; Gesetz zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Mecklenburg Vorpommern (in der Fassung vom 18. März 1992 - GVOBl. MV S. 157) §§ 3, 108 ; HRG §§ 75, 75a ;
Fundstellen:
BAGE 84, 82
BB 1996, 2524
NZA 1997, 1347
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 17.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 642/92
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 585/94

Kündigung wegen Nichtübernahme als Professor

BAG, Urteil vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 8 AZR 505/95

DRsp Nr. 1997/87

Kündigung wegen Nichtübernahme als Professor

»Kommen für eine neu geschaffene Stelle eines Hochschullehrers mehrere Bewerber aus den Reihen der ehemaligen Professoren und Dozenten einer früheren Hochschule der DDR in Betracht, so ist die Auswahl nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und wissenschaftlichen Leistung und bei gleicher Qualifikation unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zu treffen. Insofern kommt einer nach Landesrecht gebildeten Übernahmekommission der Hochschule ein von den Gerichten für Arbeitssachen nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.«

Normenkette:

EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 ; GG Art. 5 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 ; Gesetz zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Mecklenburg Vorpommern (in der Fassung vom 18. März 1992 - GVOBl. MV S. 157) §§ 3, 108 ; HRG §§ 75, 75a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 2 und 3 EV) gestützt hat.

Der im Jahre 1935 geborene Kläger ist Dr. -Ing. habil. und seit Februar 1980 an der Universität R als Dozent für Technische Mechanik im Fachbereich Maschinenbau und Schiffstechnik beschäftigt.