BAG - Urteil vom 25.03.1993
6 AZR 252/92
Normen:
BAT-O § 53 Abs. 2, 3 ; DDR: AGB § 55; EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 ; EinigungsV Art. 20 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX
AuA 1993, 254
BAGE 73, 26
BB 1993, 2162
BB 1993, 728, 2162
BB 1993, 728
DB 1993, 2340
EzA § 55 AGB 1990 (DDR) Nr. 1
NZA 1994, 883
ZIP 1993, 1666
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 19237/91
LAG Berlin, vom 13.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 5/92

Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag

BAG, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 252/92

DRsp Nr. 1994/1630

Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag

»Ob es sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Zivilangestellten im EDV-Bereich der Grenztruppen der ehemaligen DDR um eine ordentliche Kündigung nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 zum Einigungsvertrag handelt, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung. Die Kündigungsfrist richtet sich bei einer solchen Kündigung auch dann nach § 55 AGB-DDR, wenn auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O anzuwenden ist (§ 53 Abs. 3 BAT-O).«

Normenkette:

BAT-O § 53 Abs. 2, 3 ; DDR: AGB § 55; EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 ; EinigungsV Art. 20 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, wann das Arbeitsverhältnis, das zwischen ihnen bestand, beendet wurde.

Der 1951 geborene Kläger war seit 1968 als Zivilangestellter im EDV-Bereich der Grenztruppen der ehemaligen DDR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland mit der Beklagten fort. Mit Schreiben vom 5. Juli 1991, dem Kläger am 31. Juli 1991 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. In dem Kündigungsschreiben heißt es wörtlich:

"Betreff: Kündigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses

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