LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.12.2009
10 Sa 2193/09
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; Verfassung des Landes Brandenburg Art. 110 Abs. 1 S. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1; KSchG § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - 1 Ca 619/08 - 12.05.2009,

Kündigungsschutz für ehrenamtliche Richter im Land Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 2193/09 - Aktenzeichen 10 Sa 2194/09

DRsp Nr. 2010/20796

Kündigungsschutz für ehrenamtliche Richter im Land Brandenburg

Ehrenamtliche Richter des Landes Brandenburg genießen besonderen Kündigungsschutz bei allen Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses während ihrer Amtszeit.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 12. Mai 2009 - 1 Ca 619/08 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 12. Mai 2009 - 1 Ca 619/08 teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 25. September 2008 aufgelöst worden ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2009 zu zahlen;

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.681,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2009 zu zahlen;

4. Im Übrigen werden die Klage sowie die Widerklage abgewiesen.

5. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

6. Die Klägerin trägt von den Kosten der Klage 41%, der Beklagte 59%. Die Kosten der Widerklage trägt der Beklagte.