1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 10.06.2013, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen des Beklagten vom 08. und 15.03.2013.
Die am 21.07.1982 geborene Klägerin war bei dem Beklagten ab dem 15.10.2012 als Steuerfachangestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von EUR 2.100,-- beschäftigt.
In der Zeit vom 10.12.2012 bis 04.01.2013, vom 06. bis 08.01.2013 und ab dem 04.03.2013 war die Klägerin jeweils arbeitsunfähig erkrankt.
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