LAG Nürnberg - Urteil vom 09.10.2013
4 Sa 323/13
Normen:
KSchG § 4 S. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1139
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 187/13

Kündigungsschutz gegen weitere außerordentliche Kündigung durch bereits erhobene Kündigungsschutzklage zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 323/13

DRsp Nr. 2014/6608

Kündigungsschutz gegen weitere außerordentliche Kündigung durch bereits erhobene Kündigungsschutzklage zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wendet sich ein Arbeitnehmer gegen eine fristlose und hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung mit dem Antrag, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst wird sondern bis zum Entlassungstermin der ordentlichen Kündigung fortbesteht, wird vom Streitgegenstand dieser Klage auch eine vor dem Beendigungstermin zugegangene weitere fristlose Kündigung erfasst.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 10.06.2013, Az.: 1 Ca 187/13, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 S. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungen des Beklagten vom 08. und 15.03.2013.

Die am 21.07.1982 geborene Klägerin war bei dem Beklagten ab dem 15.10.2012 als Steuerfachangestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von EUR 2.100,-- beschäftigt.

In der Zeit vom 10.12.2012 bis 04.01.2013, vom 06. bis 08.01.2013 und ab dem 04.03.2013 war die Klägerin jeweils arbeitsunfähig erkrankt.