LAG Köln - Beschluss vom 12.12.1996
11 Ta 228/96
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 294 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 265
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3204/96

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung

LAG Köln, Beschluss vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 11 Ta 228/96

DRsp Nr. 2001/5920

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung

1. Der Beweisantritt "Einholung eines Sachverständigengutachtens" ist keine Glaubhaftmachung i.S. von § 294 ZPO. 2. Eine eidesstattliche Versicherung dient nur dann der Glaubhaftmachung, wenn sie eine eigene Sachdarstellung enthält. 3. Der Empfänger einer schriftlichen Kündigung kann die Verspätung seiner Kündigungsschutzklage nicht mit Schrift- oder Sprachunkundigkeit entschuldigen, wenn er es versäumt hat, sich alsbald Kenntnis vom Inhalt des Schreibens zu verschaffen; das gilt auch für ausländische Arbeitnehmer.