LAG Köln - Beschluss vom 06.09.1996
4 Ta 166/96
Normen:
KSchG §§ 4, 5 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 22
LAGE § 5 KSchG Nr. 80
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 889/95

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung

LAG Köln, Beschluss vom 06.09.1996 - Aktenzeichen 4 Ta 166/96

DRsp Nr. 2001/5974

Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung

Auch dann, wenn die Klagefrist des § 4 KSchG objektiv bei Rückkehr eines Arbeitnehmers aus dem Urlaub noch nicht verstrichen ist, er aber aus Datum und Zustellungsart des zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Kündigungsschreibens entnehmen muss, dass die Drei-Wochen-Frist bereits verstrichen sei, ist die Kündigungsschutzklage - bei sonst fehlendem Verschulden - nachträglich zuzulassen, wenn der Antrag nach § 5 KSchG zwei Wochen nach Kenntnisnahme vom Kündigungsschreiben gestellt wird.

Normenkette:

KSchG §§ 4, 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist als Rettungssanitäter seit dem 15.12.1996 bei dem beklagten Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer. Mit seiner am 21. August 1995 eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger gegen die vom 14.07.1995 datierende Kündigung des Beklagten Kündigungsschutzklage erhoben und beantragt,