BAG - Urteil vom 23.06.1993
2 AZR 56/93
Normen:
KSchG § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 9 KSchG 1969
BB 1993, 2240
DB 1993, 2539
DRsp VI(614)147a-b
EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 30
NJW 1994, 1428
NZA 1994, 264
SAE 1994, 356
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 13.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 640/91
LAG Baden-Württemberg, vom 19.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 26/92

Kündigungsschutzprozeß; beiderseitiger Auflösungsantrag; Beschwer

BAG, Urteil vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 56/93

DRsp Nr. 1994/1616

Kündigungsschutzprozeß; beiderseitiger Auflösungsantrag; Beschwer

»Haben in einem Kündigungsschutzprozeß beide Parteien einen Auflösungsantrag gestellt und löst das Arbeitsgericht daraufhin das Arbeitsverhältnis auf, so ist der Arbeitnehmer, der die Höhe der festgesetzten Abfindung nicht angreift, durch dieses Urteil nicht beschwert und seine Berufung deshalb unzulässig, auch wenn das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf den Antrag des Arbeitgebers hin auflöst. Der Arbeitnehmer kann in einem derartigen Fall nicht allein mit dem Ziel Berufung einlegen, seinen erstinstanzlich gestellten Auflösungsantrag zurückzunehmen und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.«

Normenkette:

KSchG § 9 ;

Tatbestand: