1. Mit der Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass in den Fällen, in denen die wegen der rechtshängigen Ansprüche bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Vergleichs erstreckt wird, der auch nicht rechtshängige Ansprüche erfasst, die hiervon erfassten Gegenstände nicht eine aus der Staatskasse zu entrichtende Gebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (15/10), sondern nur nach Satz 3 dieser Bestimmung (10/10) auslösen.Die Prozessparteien des Ausgangsverfahrens stritten um Forderungen der Beteiligten zu 2, der auf ihren Antrag für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Ihr wurde der Beteiligte zu 3 beigeordnet. Im Gütetermin vom 29. November 2000 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens unter Mitwirkung des Beteiligten zu 3 einen Prozessvergleich, in den noch weitere Gegenstände einbezogen wurden, die aber im Ausgangsverfahren nicht rechtshängig waren.
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