Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18.01.2013 (
Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte (Arbeitnehmer) das gemeinsame Arbeitsverhältnis mit den Schreiben vom 28., 29 und 31.03.2011 wirksam außerordentlich mit Ablauf des 04.04.2011 gekündigt hat.
Der Beklagte wurde am 10.12.1967 geboren. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin stellte ihn mit Wirkung ab dem 01.11.2005 als Facharzt für Plastische Chirurgie im (vom Krankenhaus räumlich getrennten) Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ein. Gem. § 2 des Arbeitsvertrags vom 20.10.2005 (Anlage 1 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 7 ff.) leitete der Beklagte als Chefarzt die plastisch-chirurgische Abteilung des MVZ. Ärztliches Personal war ihm nicht unterstellt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
- § 3 Abs. 5:
1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.
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