Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.04.1991 bis 31.12.1992 Gehaltsansprüche nach der Tarifgruppe M 4 des Tarifvertrags über Lohn- und Gehaltsgruppen für die Arbeitnehmer der Papierindustrie der neuen Bundesländer vom 12.04.1991 zustehen.
Der am 13.08.1952 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 01.05.1981 (Bl. 12 d.A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem VEB Vereinigte Zellstoffwerke PIM, als Schlossermeister beschäftigt. Im Zuge einer Umstrukturierung und Rationalisierung mit einem Personalabbau von 836 auf 450 Beschäftigte wurde auch der mechanische Bereich ab 01.02.1991 um 32 Arbeitnehmer reduziert und dem bisherigen Meisterbereich des Klägers die Rohrleger, Plastbearbeiter und Heizungsbauer zugeordnet. Die Position des Klägers nannte sich jetzt "Leiter mechanische Werkstätten" (Profil siehe Blatt 18 d.A.). Ihm unterstellt waren die
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