LAG Chemnitz - Urteil vom 01.07.1994
3 Sa 329/93
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie im Beitrittsgebiet (in der Fassung des Tarifvertrages vom 17.02.1992) § 16 Ziff. 5.1; Tarifgruppe M 4 des Tarifvertrags über Lohn- und Gehaltsgruppen für die Arbeitnehmer der Papierindustrie der neuen Bundesländer (vom 12.04.1991);
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3332/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 01.07.1994 (3 Sa 329/93) - DRsp Nr. 1998/6000

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.07.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 329/93

DRsp Nr. 1998/6000

Für die Einreihung in eine Tarifgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Angestellten maßgebend.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie im Beitrittsgebiet (in der Fassung des Tarifvertrages vom 17.02.1992) § 16 Ziff. 5.1; Tarifgruppe M 4 des Tarifvertrags über Lohn- und Gehaltsgruppen für die Arbeitnehmer der Papierindustrie der neuen Bundesländer (vom 12.04.1991);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.04.1991 bis 31.12.1992 Gehaltsansprüche nach der Tarifgruppe M 4 des Tarifvertrags über Lohn- und Gehaltsgruppen für die Arbeitnehmer der Papierindustrie der neuen Bundesländer vom 12.04.1991 zustehen.

Der am 13.08.1952 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 01.05.1981 (Bl. 12 d.A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem VEB Vereinigte Zellstoffwerke PIM, als Schlossermeister beschäftigt. Im Zuge einer Umstrukturierung und Rationalisierung mit einem Personalabbau von 836 auf 450 Beschäftigte wurde auch der mechanische Bereich ab 01.02.1991 um 32 Arbeitnehmer reduziert und dem bisherigen Meisterbereich des Klägers die Rohrleger, Plastbearbeiter und Heizungsbauer zugeordnet. Die Position des Klägers nannte sich jetzt "Leiter mechanische Werkstätten" (Profil siehe Blatt 18 d.A.). Ihm unterstellt waren die