LAG Chemnitz - Urteil vom 14.10.1992
2 Sa 114/92
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag für die Sächsische Metellindustrie vom 18. Juli 1990 über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen (TV Kündigungsschutz);

LAG Chemnitz - Urteil vom 14.10.1992 (2 Sa 114/92) - DRsp Nr. 1998/6044

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.10.1992 - Aktenzeichen 2 Sa 114/92

DRsp Nr. 1998/6044

Der Anspruch auf Zuschuß zum Kurzarbeitergeld gem. § 4 Ziff. 1 TV Kündigungsschutz besteht unabhängig davon, ob Kurzarbeitergeld i.S.d. § 63 Abs. 5 AFG-DDR oder i.S.d. § 63 Abs. 1 AFG-DDR gewährt wird.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag für die Sächsische Metellindustrie vom 18. Juli 1990 über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen (TV Kündigungsschutz);

Tatbestand:

Die Kläger, die bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt waren, wurden ab 30. August 1990 im ungekündigten Arbeitsverhältnis auf 100 % Kurzarbeit wegen vorübergehendem Arbeitsausfall (§ 63 Abs. 1 AFG) gesetzt. Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien.

Sowohl die Kläger als auch die Beklagte sind Mitglieder der tarifschließenden Verbände für die Sächsische Metallindustrie. Die Kläger haben mit der Klage für die Zeit vom 1. September 1990 bis 30. Juni 1991 gegen die Beklagte Ansprüche auf einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld nach dem Tarifvertrag für die Sächsische Metallindustrie vom 18. Juli 1990 über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen (TV Kündigungsschutz) geltend gemacht. Die rechnerische Höhe ihrer Ansprüche ist unstreitig.