LAG Chemnitz - Urteil vom 30.09.1996
7 Sa 556/96
Normen:
TV Arb-O; TV Nr. 302 e § 9 Abs. 1, 4; Ziff. 2 d. Übergangsvorschrift zu § 9 Abs. 4 TV;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9744/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 30.09.1996 (7 Sa 556/96) - DRsp Nr. 1998/5798

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 556/96

DRsp Nr. 1998/5798

Auch die Zeit, in der ein Mitarbeiter der Deutschen Post aufgrund eines Delegierungsvertrages bei einem Betrieb in der damaligen Sowjetunion eingesetzt war, ist als Postdienstzeit zu berücksichtigen. Während der Dauer der Delegierung war die Frage der Betriebszugehörigkeit zum delegierenden Betrieb nicht betroffen.

Normenkette:

TV Arb-O; TV Nr. 302 e § 9 Abs. 1, 4; Ziff. 2 d. Übergangsvorschrift zu § 9 Abs. 4 TV;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung der Postdienst- und Dienstzeiten des Klägers gemäß § 9 des Tarifvertrages Nr. 402 e zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter der Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Arb (TV Arb-O) vom 05.02.1992 für die Zeit vom 19.06.1987 bis 30.06.1990.

Der am 12.02.1961 geborene Kläger ist seit 01.09.1977 bei der Deutschen Post bzw. bei der Beklagten, zuletzt als Mitarbeiter in der Dienststelle Funkübertragung im mittleren fernmeldetechnischen Dienst zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 4.200,00 DM beschäftigt.