LAG Düsseldorf - Beschluß vom 26.07.1990
7 Ta 430/89
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
LAGE § 133 AFG Nr. 1
MDR 1990, 1044
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2932/89

LAG Düsseldorf - Beschluß vom 26.07.1990 (7 Ta 430/89) - DRsp Nr. 1999/8254

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 26.07.1990 - Aktenzeichen 7 Ta 430/89

DRsp Nr. 1999/8254

1. Bei der Ausfüllung von Arbeitspapieren handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die demgemäß nach § 888 ZPO vollstreckt wird. 2. Ein Vergleich über das Ausfüllen von Arbeitspapieren ist vom Arbeitsgericht als Vollstreckungsgericht im Wege der Zwangsvollstreckungswege durchsetzbar (gegen LAG Hamm, MDR 1972, 900).

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

A.

Die Gläubigerin hat in einem Vorprozeß (4 Ca 348/89, Arbeitsgericht Düsseldorf) zwei rechtskräftige Versäumnisurteile erstritten, mit denen die Schuldnerin zur Zahlung verurteilt worden ist (Teilversäumnisurteil vom 13.02.1989 über 1.500,-- DM brutto betr. Gehalt für Dezember 1988; Schlußversäumnisurteil vom 06.03.1989 über 1.363,60 DM brutto betr. anteiliges Gehalt für Januar 1989).

In dem vorliegenden Verfahren haben die Parteien vor dem Arbeitsgericht am 11.07.1989 einen Vergleich geschlossen, der u.a. wie folgt lautet:

Die Beklagte verpflichtet sich

1. die Lohnsteuerkarten der Klägerin 1988 und 1989 unter Berücksichtigung des Teilversäumnisurteils vom 13.02.1989 und des Schlußversäumnisurteils vom 06.03.1989, 4 Ca 348/89, Arbeitsgericht Düsseldorf - zu berichtigen und die Versicherungsnachweise unter Berücksichtigung der genannten Urteile ordnungsgemäß auszufüllen.