A.
Die Gläubigerin hat in einem Vorprozeß (4 Ca 348/89, Arbeitsgericht Düsseldorf) zwei rechtskräftige Versäumnisurteile erstritten, mit denen die Schuldnerin zur Zahlung verurteilt worden ist (Teilversäumnisurteil vom 13.02.1989 über 1.500,-- DM brutto betr. Gehalt für Dezember 1988; Schlußversäumnisurteil vom 06.03.1989 über 1.363,60 DM brutto betr. anteiliges Gehalt für Januar 1989).
In dem vorliegenden Verfahren haben die Parteien vor dem Arbeitsgericht am 11.07.1989 einen Vergleich geschlossen, der u.a. wie folgt lautet:
Die Beklagte verpflichtet sich
1. die Lohnsteuerkarten der Klägerin 1988 und 1989 unter Berücksichtigung des Teilversäumnisurteils vom 13.02.1989 und des Schlußversäumnisurteils vom 06.03.1989, 4 Ca 348/89, Arbeitsgericht Düsseldorf - zu berichtigen und die Versicherungsnachweise unter Berücksichtigung der genannten Urteile ordnungsgemäß auszufüllen.
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