LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2000
12 Sa 1342/00
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1938/00

LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2000 (12 Sa 1342/00) - DRsp Nr. 2002/3613

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 12 Sa 1342/00

DRsp Nr. 2002/3613

Kündigung: ordentliche krankheitsbedingte Kündigung - Entgeltfortzahlung - erhebliche betriebliche Beeinträchtigung Für die Frage, ob die bisher entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung bedeuten, kommt es auf den gesetzlichen 6-Wochen-Zeitraum an (BAG AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit - DRsp-ROM Nr. 1992/5946 -), hingegen nicht auf die Höhe der durch die Entgeltfortzahlung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Die Teilnahme des Arbeitgebers am Lohnausgleichsverfahren schiebt daher die Sechs-Wochen-Grenze nicht hinaus, sondern kann nur im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 S 1 ;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine ordentliche, mit häufigen Krankheitszeiten begründete Kündigung der Beklagten.

Der Kläger, am 10.10.1967 geboren, war seit dem 16.09.1996 als Maler/Lackierer bei der Beklagten beschäftigt.