Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.06.2012 - Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten.
Der 56 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit dem 01.04.2004 bei der Beklagten, die seinerzeit noch unter der Bezeichnung E. Exportverpackung GmbH firmierte, als "Chefsyndikus der Unternehmensgruppe" beschäftigt. Ausweislich des schriftlichen Anstellungsvertrages der Parteien vom 30.04.2003, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 58 der Akte verwiesen wird, umfasste der Tätigkeitsbereich des Klägers insbesondere die Betreuung der Unternehmensgruppe in allen rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Fragen. In § 2 "Arbeitszeit" des Vertrages ist unter Ziffer 3 bestimmt:
"1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich.
2. Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Regelungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeits- und Überstunden sowie Samstags-, Sonntag- und Feiertagsarbeit im gesetzlich zulässigen Umfang zu leisten.
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