I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin = AntrG.), an die Antragssteller (= AntrSt.) (RA ... und Gewerkschaftssekretär (= GS.) ... ) jeweils 1.415,88 DM nebst Zinsen als sog. Honorardurchsetzungskosten zu zahlen.
Beide AntrSt. mussten ihre Honoraransprüche als Einigungsstellenbeisitzer im Beschlussverfahren (1 BV 56 und 58/90 Arbeitsgericht Offenbach) geltend machen, weil die AntrG. die Zahlung der jeweils mit 7/10 des Vorsitzendenhonorars verlangten Beisitzerhonorare mit Rücksicht auf den neugeschaffenen § 76 a BetrVG zunächst verweigerte.
Beide AntrSt. ließen sich erstinstanzlich durch die RAe ..., ..., ..., sämtlich: Frankfurt/Main, vor Gericht vertreten.
Die Anschreiben und die jeweiligen Kostennoten (Bl. 3 - 6 d.A.) sind vom RA ... (AntrSt. zu 2)) unterzeichnet.
Die AntrSt. haben sich unter Hinweis auf die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Frankfurt/Main vom 25.06.1987 - 13 BV 23/86 - (Bl. 7 - 18 d.A.) auf den Standpunkt gestellt, die geltend gemachten Honorarbeiträge stünden ihnen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu.
Sie haben beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragssteller jeweils DM 1.415,88 nebst 4 % Zinsen seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.
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