LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.12.1993
5 TaBV 99/93
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 03.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1a BV 5/93

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.12.1993 (5 TaBV 99/93) - DRsp Nr. 2002/15764

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 5 TaBV 99/93

DRsp Nr. 2002/15764

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber in formalisierter Weise Krankenberichte von Arbeitnehmern einholt; sie streiten weiterhin über die Frage, ob der Arbeitgeber die so gewonnenen Erkenntnisse verwenden darf.

Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der bei der Antragsgegnerin, (im Folgenden: der Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber betreibt ein Furnier-, Spanplatten-, Säge- und Parkettwerk, in dem ca. 270 Arbeitnehmer beschäftigt sind.