I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber in formalisierter Weise Krankenberichte von Arbeitnehmern einholt; sie streiten weiterhin über die Frage, ob der Arbeitgeber die so gewonnenen Erkenntnisse verwenden darf.
Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der bei der Antragsgegnerin, (im Folgenden: der Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber betreibt ein Furnier-, Spanplatten-, Säge- und Parkettwerk, in dem ca. 270 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
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