LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.1990
12 TaBVGa 1/90
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BVGa 46/89

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.1990 (12 TaBVGa 1/90) - DRsp Nr. 2002/15799

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 1/90

DRsp Nr. 2002/15799

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Eil-Beschlussverfahren darüber, ob der Antragsgegnerin (AntrG.) - in deren Betrieb in ... um einen Firmentarifvertrag gekämpft wird - gerichtlich zu untersagen ist, Arbeitnehmer einzustellen und zu beschäftigen, solange nicht der Betriebsrat (BR) vorher über die Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtstag, Geschlecht, Familienstand), den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die Auswirkungen der geplanten Maßnahme informiert worden ist, nebst Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung.

Den erstinstanzlich gestellten weiteren Antrag, der AntrG. die Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern zu untersagen, solange die vom BR allgemein geforderte Stellenausschreibung nicht erfolgt ist, verfolgt der BR im Beschwerdeverfahren - nach dessen Abweisung durch das Erstgericht - nicht mehr weiter.

Wegen des zum weiterverfolgten ersten Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht ermittelten Streitstoffs und der Einzelheiten der Antragstellung erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (Bl. 14, 15 d.A.).