LAG Hamburg - Beschluss vom 06.11.2023
7 Ta14/23
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 339/19

Kostenfestsetzung im Streit um eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung

LAG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 7 Ta14/23

DRsp Nr. 2024/6118

Kostenfestsetzung im Streit um eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klagpartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2022 - 9 Ca 339/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klagpartei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

l.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klagpartei gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Im Hauptsacheverfahren 3trittefi die Parteien darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klagepartei eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung nach § 7 AGG zu zahlen. Die Klagpartei, zweigesöhlechtlich geboren und schwerbehinderter Mensch, hat eine Entschädigung von 10.000,00 € wegen Nichtberücksichtigung ihrer Person bei der Besetzung einer von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle begehrt.