Zur Erlangung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft fehlte der Klägerin (Kl.) nur die erforderliche Vollendung des 35. Lebensjahres (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG); die Kl. war zwei Tage vor ihrem 35. Geburtstag aus den Diensten der Bekl. ausgeschieden. Die auf Feststellung des Bestehens einer unverfallbaren Anwartschaft gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
»... Der Auffassung der Kl., § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig, soweit die Vorschrift als Voraussetzung für die Unverfallbarkeit auf die Vollendung des 35. Lebensjahres abstelle, kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung begegnet keinen Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht. ...
In § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber eine Gruppenbildung vorgenommen. Selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann nur derjenige, der das 35. Lebensjahr vollendet hat, eine Versorgungsanwartschaft erwerben. Scheidet er vor diesem Zeitpunkt aus, finden die vorher zurückgelegten Jahre bei der betrieblichen Altersversorgung keine Berücksichtigung. Gleichwohl verstößt diese Regelung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
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