A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Gewerkschaftssekretär X. den Zugang zu ihren D. Betrieben zu gewähren.
Die Antragsgegnerin betreibt seit 1997 in D. zunächst fünf, inzwischen sechs Restaurants als Franchise-Nehmerin von M.'s, unter anderem das M.'s Restaurant am K..
Arbeitnehmer in den D. Betrieben der Antragsgegnerin sind Mitglieder der Antragstellerin. In fünf Betrieben der Antragsgegnerin sind mit Unterstützung der Antragstellerin dreiköpfige Betriebsräte gewählt.
Der Gewerkschaftssekretär X. ist für die Antragstellerin in D. tätig. In den Jahren 1998 und 1999 nahm er an mehreren Betriebsversammlungen teil, die bei der Antragsgegnerin stattfanden. Ob der Gewerkschaftssekretär X. auf diesen Betriebsversammlungen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin bzw. dessen Stellvertreter verbal angegriffen und beleidigt hat und welche Äußerungen im Rahmen dieser Betriebsversammlungen gefallen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Antragstellerin veranstaltet in regelmäßigen Abständen sogenannte "NGG-Wochen vor M.'s". In diesem Zusammenhang verfasste der Gewerkschaftssekretär X. im Mai 1998 ein Flugblatt (Bl. 81. d.A.), in dem es unter anderem heißt, der Geschäftsführer H. behindere die Arbeit von Betriebsräten.
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