LAG Hamm - Beschluß vom 25.02.1993 (8 Ta 333/91) - DRsp Nr. 1995/2308
LAG Hamm, Beschluß vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 8 Ta 333/91
DRsp Nr. 1995/2308
»Für den Zugang eines Kündigungsschreibens reicht es aus, daß der Bote den Brief mangels Verfügbarkeit eines Hausbriefkastens nach vergeblichem Klingeln auffällig zwischen Glasscheibe und Metallgitter der von der Straße nicht einsehbaren Haustür des Einfamilienhauses des Empfängers steckt, das zur Straßenseite hinter einem umfriedeten Vorgarten mit verschlossenem - wenn auch nicht abgeschlossenem - Gartentörchen liegt.«