Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Sie beschäftigt etwa 30 Arbeitnehmer. Der Kläger ist seit Oktober 1984 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt zu einem Stundenlohn von 16,55 DM brutto. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats.
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