Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Der beklagte Verein ist Rechtsträger des M.-Krankenhauses S. J. in H.-B.-H. Dort war der im Jahre 1947 geborene Kläger in der Zeit vom 01.06.1987 bis 31.12.1991 als Facharzt für Chirurgie und Oberarzt der allgemein-chirurgischen Abteilung zu einem Gehalt von zuletzt 10.000,- DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung, in welchem es u.a. heißt:
§ 20 Zeugnis
Jeder Mitarbeiter hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten. Er kann in begründeten Fällen ein vorläufiges Zeugnis verlangen.
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