Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft nach der Pensionsordnung der Beklagten zu berücksichtigen.
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