I. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Im Beschwerderechtszug streiten die Beteiligten noch um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat von Rechtsanwaltskosten freizustellen sowie die Verpflichtung der Arbeitgeberin, Betriebsratsmitglieder von der Arbeitszeit in der Weise freizustellen, dass zwischen Arbeitsende des vorausgegangenen Tages und Beginn der Betriebsratsarbeit am nächsten Tag 11 Stunden liegen.
Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat mit Schreiben vom 29.10.1999 darüber informiert, dass sie für ihr MDE/BDE (Software)-System wegen der sog. Jahrtausendproblematik ein Update gekauft habe, dass Ende 1999 installiert werden solle. Das Update sei erforderlich, da die vorhandene Software nicht 2000-fähig und weiter erforderlich sei, dass Netzwerk von arcnet auf ethernet umzustellen. Hierzu benötige sie neue Terminals, da die alten Terminals nicht ethernet-fähig seien.
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