LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.12.2007
6 Sa 288/07
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 b ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 72 a ; LRTV § 6 Ziff. 3 ; ZPO § 519 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 471/07

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.12.2007 (6 Sa 288/07) - DRsp Nr. 2008/4374

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 288/07

DRsp Nr. 2008/4374

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 b ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 72 a ; LRTV § 6 Ziff. 3 ; ZPO § 519 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Zulage.

Der Kläger ist seit dem 27.04.1994 als Gießereiwerker bei der Beklagten beschäftigt. Sein Monatslohn/Zeitlohn betrug zuletzt 1.916,-- EUR brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Schleswig-Holstein Anwendung. Der Lohnrahmentarifvertrag vom 23.05.1991 (LRTV) sieht in § 6 Ziff. 3 eine Zeitlohnzulage vor. Die Regelung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Zeitlohnzulage

3.

Die Zulagen für Zeitlohnarbeiter innerhalb einer Tätigkeitsgruppe müssen ab der 5. Woche nach ihrer Einstellung im Durchschnitt 10 % über dem Grundlohn der betreffenden Tätigkeitsgruppe liegen.

Ab 01.01.1974 erhält vorstehende Bestimmung folgende Fassung:

Zeitlohnarbeiter erhalten ab der 5. Woche nach ihrer Einstellung eine Zulage gemäß folgenden Bestimmungen:

Die Zeitlohnzulagen betragen im Durchschnitt des Betriebes ab 01.01.1974 in den Tätigkeitsgruppen 1 bis 5 und 6 bis 9 jeweils 13 %, ab 01.01.1975 in den Tätigkeitsgruppen 2 bis 5 und 6 bis 9 jeweils 16 %.