Die Parteien streiten über die Höhe einer Zulage.
Der Kläger ist seit dem 27.04.1994 als Gießereiwerker bei der Beklagten beschäftigt. Sein Monatslohn/Zeitlohn betrug zuletzt 1.916,-- EUR brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Schleswig-Holstein Anwendung. Der Lohnrahmentarifvertrag vom 23.05.1991 (
"Zeitlohnzulage
3.
Die Zulagen für Zeitlohnarbeiter innerhalb einer Tätigkeitsgruppe müssen ab der 5. Woche nach ihrer Einstellung im Durchschnitt 10 % über dem Grundlohn der betreffenden Tätigkeitsgruppe liegen.
Ab 01.01.1974 erhält vorstehende Bestimmung folgende Fassung:
Zeitlohnarbeiter erhalten ab der 5. Woche nach ihrer Einstellung eine Zulage gemäß folgenden Bestimmungen:
Die Zeitlohnzulagen betragen im Durchschnitt des Betriebes ab 01.01.1974 in den Tätigkeitsgruppen 1 bis 5 und 6 bis 9 jeweils 13 %, ab 01.01.1975 in den Tätigkeitsgruppen 2 bis 5 und 6 bis 9 jeweils 16 %.
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